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Anna Biberli

weiblich


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Generation: 1

  1. 1.  Anna Biberli

    Familie/Ehepartner: Peter Kilchmatter. [Familienblatt] [Familientafel]

    Kinder:
    1. 2. Vogt Rudolf III. Kilchmatter  Graphische Anzeige der Nachkommen


Generation: 2

  1. 2.  Vogt Rudolf III. KilchmatterVogt Rudolf III. Kilchmatter Graphische Anzeige der Nachkommen (1.Anna1)

    Notizen:

    Ausschnitt aus: Die Hoheit über Opfikon
    http://www.opfikon.ch/de/portrait/geschichte/welcome.php?action=showinfo&info_id=2377


    Heinrich Biberli, der 1390 und 1411 als Vogt in Opfikon amtete, hatte zwei Töchter, deren eine (Anna) sich mit Peter Kilchmatter verheiratete, so dass die Vogtei an diese Familie überging. Peter war der Sohn von Rudolf II. Kilchmatter, genannt «der Jüngere», des reichsten Bürgers der Stadt Zürich und Besitzers der Eisenbergwerke in Flums, auch Ratsherr der Constaffel von 1393 bis 1413. Von dem ebenfalls sehr reichen Peter Kilchmatter, der nie im Rate sass, 1435 aber noch als Vogt von Opfikon nachgewiesen ist, vererbte sich die Vogtei auf dessen Sohn, Rudolf III. Kilchmatter.
    Dieser Herr sah sich veranlasst, in der schwierigen Zeit des Alten Zürichkrieges, wahrscheinlich kurz bevor die Grafschaft Kyburg nochmals für zehn Jahre an das Haus Österreich zurückging (1442), seine Rechte in Opfikon genau aufzeichnen zu lassen. Ein solches Dokument wird als Offnung bezeichnet, denn seine Rechtssätze wurden jeweils an den Gerichtstagen den des Lesens unkundigen Bauern von einem Beamten vorgetragen – eröffnet – damit sie im Gedächtnis blieben. Der in schöner Kanzleischrift auf dem Gemeindearchiv erhaltene Text zeigt nun eine eher eigenartige Aufteilung der Gerichtskompetenzen.

    Aus der Offnung von Opfikon
    Junker Rudolf Kilchmatter besass über «das dorft und vogtye zu Opffikon», über Leute und Güter, über Holz und Feld alle Gerichte, Twing und Bann, ohne «Tüp und frefne» (Dieb und Frevel), denn diese gehörten dem Herrn auf Kyburg zu (bis 1424 und von 1442 bis 1452 dem Hause Habsburg, seit 1424 bzw. 1452 dem Zürcher Landvogt). Kilchmatter besass somit nur die grundherrliche Gerichtsbarkeit, und zwar mit dem üblichen Bussenrecht bis 9 Schilling. Dennoch nannte man seine Rechte eine «Vogtei», denn er bezog zugleich die Vogtsteuer von allen Höfen mit Ausnahme desjenigen, der – wie wir sahen – dem Kloster auf dem Zürichberg eigen war und sein Vogtrecht an die Kyburg ablieferte. Junker Kilchmatter seinerseits erhielt im ganzen 2 Pfund 2 Schilling Vogtsteuer aus Opfikon.
    Was aber stand zu dieser Zeit dem Herrn und Vogt auf der Kyburg zu? Es waren die Vogtei über den Zürichberghof, kurz «Bergli» genannt, zugleich aber die mittlere Gerichtsbarkeit mit den Bussen bis auf 9 Pfund über das ganze übrige Dorf. Der Vogt zog vom Hof des Martinsklosters auf dem Zürichberg 30 Schilling Steuer ein, von den übrigen, mit den kleinen Gerichten Kilchmatter unterstehenden Hofleuten 71/2 Pfund, was zusammen 9 Pfund ausmachte. Die 7 Pfund hiessen «Raubsteuer» und waren eine Gegenleistung dafür, dass der Vogt zu Kyburg den Leuten Kilchmatters Schutz und Schirm gewährte.