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Thalammann Columban (Johannes) Müller zu Ursern

Thalammann Columban (Johannes) Müller zu Ursern

männlich - 1620

 

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Uri

Schöllenen, Andermatt, Uri  (Bild: rajzujeme)

Bürgerort Uri

Uri bestand ursprünglich aus vier Kirchgemeinden Altdorf, Bürglen, Silenen (Bistum Konstanz) und Andermatt/Ursern (Bistum Chur).Daneben entwickelten sich die Dorfschaften. Ausser in kirchlichen Fragen war Uri praktisch autonom. Die Landleute, ca. 90 % der Bevölkerung, waren die vollberechtigten Mitglieder des Volkes. Die Staatsbürgerschaft wurde als Bürger von Uri definiert. Sie wählen an der Landsgemeinde und Dorfgemeinde ihre politischen Führer, Richter und andere Amtsträger.

Die Dorfgemeinschaft war derjenige Ort, in dem ein Landmann Rechte an den gemeinsamen Gütern hatte; dazu gehörten zum Beispiel Allmendweide und Holzgerechtigkeiten, also geldwerte Vorteile. Die wohlhabenden Landleute gehörten zur Dorfelite (Dorf-, Kirchenvogt, Dorfrichter etc.) beziehungsweise zu den Magistraten mehrheitlich wohnhaft in Altdorf, die die Landesämter innehatten.

Nachdem der alte, feudale und ministeriale Adel langsam am Aussterben (Attinghausen, Rudenz, Hospenthal etc.) war erlangten die Urner Magistraten durch Vermittlung von Söldner an Fürsten und Monarchen nicht nur Söldnergeld (Pensionen) sondern oft auch noch ein auswärtiges Adelsdiplom. So kamen im Laufe der Zeit doch einige neue Aristokraten (a Pro, Bessler ect.) in das urdemokratische Uri. Der Titel war eigentlich wertlos und diente lediglich als autoritative Anerkennung.

Die minderberechtigte Bevölkerungsgruppe der Hintersassen (ca.7 %) stand zum Lande in einer lockeren Form von Staatszugehörigkeit. Fremde (ca. 3 %) waren Dienstleute und Handwerker die sich in der Regel vorübergehend in Uri aufhielten.

Wer das Landleuterecht erwerben wollte, hatte sich in der Regel einzukaufen, wie ein neuer Gesellschafter in ein Unternehmen. Bisweilen wurde es auch unentgeltlich an Berufsleute mit gemeinnützlichen Tätigkeiten (Pfarrer, Ärzte) oder für geleistete Kriegsdienste vergeben. Zuständig war die Landsgemeinde.

Das Bürgerrecht wurde vom Vater auf die Kinder vererbt. Im Urner Landleutebuch wurde die Landsrechtserteilung seit 1400 festgehalten. 1818 wurden die Dorfgerichte verpflichtet, von den Einwohnern ein Gemeindebürgerregister zu führen. Die schweizerische Bundesverfassung von 1848 erklärte dann alle Kantonsbürger zu Schweizer Bürgern. Der Regierungsrat des Kanton Uri vollzog am 30 Juni 1856 die Einbürgerungen aller Heimatlosen.

Jeder Schweizer Bürger besitzt einen Bürgerort (auch Heimatort), er ist Bürger einer Gemeinde, eines Kantons und der Schweiz. Der Bürgerort ist unabhängig von Geburts- oder Wohnort einer Person. Auch heute wird der Bürgerort vom Vater auf die Kinder vererbt. Früher übernahm die Ehefrau bei der Heirat das Bürgerrecht des Ehemannes als Doppelbürgerrecht. Seit Inkrafttreten des neuen Namens- und Bürgerrechts per 1. Januar 2013 hat die Heirat keinen Einfluss mehr auf das Bürgerrecht der Ehefrau; diese behält ihr altes Bürgerrecht als einziges Bürgerrecht. Man kann nicht Schweizer Bürger werden, ohne Bürger einer Gemeinde zu sein (Art. 37 Abs. 1 der Bundesverfassung).

Uri hat 20 Gemeinden:
Altdorf
Bürglen
Silenen mit Amsteg und Bristen
Schattdorf
Spiringen mit Urnerboden
Erstfeld
Wassen mit Meien
Seelisberg
Attinghausen
Seedorf
Sisikon
Isenthal
Flüelen
Unterschächen
Gurtnellen
Bauen
Göschenen mit Göscheneralp
Andermatt
Hospental mit Zumdorf
Realp

 Die 20 Gemeinden
 
Die Heimatgemeinde führte lange Zeit ein Familienregister, welches unter anderem bestätigte, dass jemand Bürger einer bestimmten Gemeinde ist. Das Familienregister wurde 2003 durch das elektronische Personenstandsregister «Infostar» mit zentraler Datenbank und gesamtschweizerischer Vernetzung der Zivilstandsämter abgelöst. Heutzutage ist der Bürgerort von geringer praktischer Bedeutung, wird aber im Reisepass und auf der Identitätskarte genannt, während in anderen Ländern auf entsprechenden Dokumenten der Geburtsort vermerkt ist.

Quelle: H. Stadler, Geschichte des Landes Uri (Uranos Verlag Schattdorf 2015)

 Region Klausenpass, Spiringen, Uri  (Bild: Lisa Planzer
          

Der Name Uri

Chronologische Liste der Aufzeichnungen des Namens «Uri» 
Für den Namen Uri grundsätzlich zwei Schreibtraditionen auf: a) eine latinisierte Uronia/Urania; diese erscheint nur in lateinischem Kontext; b) eine auf der alemannisch-deutschsprachigen Tradition beruhende mit Ure(n).

Anno
732             «in Uraniam relegatus»
853             «pagellum Uroniae»
857             «in valle Uronia duas capellas»
955             «Uroniam decimationem»
1185          «Diethelm de Uron, prespiter»
1196          «Uranienses» (Leute von Uri)
1210          «Uranie»
1224          «De Uren»
1224          «zu Hueren) (1, deutschsprachige)
1231          «in valle Uraniae»
1233          «in Uren»
1233          «in Uren»
1234          «in Uren»
1242          «in Uran»
1243          «Universitas de Urania»
1244            «ecclesiam de Altdorf in Hueren»
1246           «in Uren»
1247          «vallem de Wren»
1249           «in Ura»
1250           «in Urenia»
1251           «Ingold de Uranya» (päpstliche Urkunde)
1252           «der Abt hatte och soldner von Ure»
1257           «Die lantliut ze Uren»
1300           «Richi von Ure»
1308           «die lantliut ze Uren und diu gnossami ze Sylenon»
1317           «alle Inwohner des Urnerthalls»
1318           «in Urach»
1477           «fuorze Ure» (weißes Buch)
1479           «Uri» mit «Ure» wechselnd in der lt. Schrift, Ulrichs von Bonstetten
1478           «Gotshus ze Uri»

Deutung   
          
1. ‘Das Land am Wasser’.
2. ‘Das Land am Ufer (des Sees bzw. des Flusses)’.


 Vierwaldstättersee  (Bild: Tobias Ryser)

Bergwelt Uri

Eine der vier Waldstätten

Autorin/Autor: Ralph Aschwanden

Eine der vier Waldstätten, vielleicht schon 1291 oder 1309, sicher ab 1315 Ort der alten Eidgenossenschaft. 1798-1801/03 Teil des helvetischen Kanton Waldstätten. Seit 1803 Kanton der Eidgenossenschaft. Offizielle Bezeichnung Kanton Uri. Franz., ital. und rätorom. Uri. Amtssprache ist Deutsch, Hauptort ist Altdorf.

Uri umfasste im Hoch- und Spätmittelalter das Reusstal vom Urnersee, dem südöstl. Arm des Vierwaldstättersees, bis zur Schöllenen. Zu ihm zählten auch der Bergrücken westlich des Urnersees sowie versch. Seitentäler, östlich der Reuss das Schächental und das Maderanertal, westlich derselben das Erstfeldertal, das Meiental und das Göschenertal. Im 15. Jh. erwarb U. die Leventina, die bis 1798 als Untertanengebiet urnerisch blieb, und gewährte dem Land Ursern ein Landrecht; damit wurde es zum eigentl. Passstaat, der die Nord- wie der Südseite des Gotthardpasses kontrollierte. Die zahlreichen inneralpinen Übergänge in Ost-West-Richtung spielten dagegen stets eine nur untergeordnete Rolle (SurenenpassSustenpassFurkapassKlausenpassOberalppass).

 Bauen am Vierwaldstättersee, Uri  (Bild: Dani Gnos)  

Ur- und Frühgeschichte

Autorin/Autor: Pascal Stadler

Die ältesten bis heute nachgewiesenen menschl. Zeugnisse in U. reichen bis 2200 v.Chr. zurück (Bergkristallabschlagplatz und Silexpfeilspitze bei Hospental-Rossplatten und Hospental-Gotthardmätteli auf über 1500 m). Aus der Bronzezeit stammen die Gräberfunde in Bürglen und möglicherweise auch solche in der Jagdmatt (1300-900 v.Chr.) sowie versch. Streufunde. Die frühesten Siedlungsspuren wurden in Amsteg auf dem Flüelihügel entdeckt; sie datieren aus der Mittelbronzezeit (1450-1200 v.Chr.). Dieser geschützte, an der Einmündung des Maderanertals und damit der Route über den Chrüzlipass in das Reusstal gelegene Ort mit nahen Kristall-, Kupfer- und Eisenvorkommen war auch in der Eisenzeit um 500-450 v.Chr. besiedelt. Keramikfunde weisen für die Bronzezeit auf einen kulturellen Austausch zwischen Amsteg und dem Mittelland einerseits sowie der Siedlung auf dem Padnal in Savognin andererseits hin. Keramiken aus der Eisenzeit belegen für diese Epoche auch Verbindungen in den südalpinen Raum (Quinto) und ins Alpenrheintal. Auch der kelt. Goldschatz von Erstfeld, ein Fund von europ. Bedeutung, weist auf die Begehung der Zentralalpen im 4. Jh. v.Chr. hin; er wird heute zumeist als Weihegabe an eine Berggottheit interpretiert. Hinweise auf eine vorröm. Bevölkerung geben zudem ein Fund von Eisenwerkzeugen oberhalb von Altdorf aus dem 2. Jh. v.Chr. und ferner das Orts- und Flurnamengut (Silenen, Surenen usw.). Zu vermuten ist, dass die Lepontier das Urserntal, wenn auch vielleicht noch nicht besiedelt, so doch in irgendeiner Form extensiv genutzt haben.

Uri im Winter  (Bild: Dani Gnos)  

Frühmittelalter

Autorin/Autor: Pascal Stadler

Die alemann. Besiedlung U.s erfolgte ab dem 7. Jh. im polit. Rahmen des Frankenreichs, wobei die Zentralschweiz zum austrasischen, von den Merowingern eingerichteten ducatus alamannorum gehörte, dessen Herzöge bis ins 2. Viertel des 8. Jh. relativ selbstständig waren. Die Ausdehnung von ins 7. bis 10. Jh. zu datierenden Namen mit der Endung -ingen umfasste das ganze Land bis nach Wassen. Das Nebeneinander von rom. und dt. Orts- und Flurnamen lässt eine friedl. Koexistenz von Romanen und Alemannen vermuten. Das alemann. Grab der Kirche St. Martin in Altdorf (660-680) weist auf die polit. und kirchl. Führungsrolle der Alemannen im Reusstal hin. Die Verbannung des frankenfreundl. Abts Heddo von der Reichenau ins abgelegene U. 732 - in diesem Zusammenhang wird der Name U. erstmals erwähnt - ist ein Indiz für die geopolit. Belanglosigkeit des zentralschweiz. Gebiets. Auch die Tatsache, dass sich die Grenze zwischen dem um 600 geschaffenen Bistum Konstanz und dem Bistum Chur in der Schöllenen herausbildete, weist auf die Randlage des Reusstals im FrühMA hin. Der fränk. König verfügte im Reusstal ab dem 8. Jh. über umfangreiches Königsgut, das wohl aus konfiszierten alemann. Besitzungen stammte; seine gerichtl. Kompetenzen scheint in der 1. Hälfte des 9. Jh. ein iudex publicus oder ein comes wahrgenommen zu haben. Dies geht aus der Urkunde von 853 hervor, mit welcher der ostfränk. König Ludwig der Deutsche seine Güter sowie seine Herrschaftsrechte im pagellus Uroniae dem Fraumünster vermachte. Unklar bleibt, ob das ganze Tal damals in den Besitz des Zürcher Klosters überging; es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es im 9. Jh. Freie mit Eigengut in U. gab oder dass neben dem König noch andere weltl. oder geistl. Herren im Tal begütert waren. Ein Vogt (advocatus) sollte die Herrschaftsrechte des Klosters ausüben; er übernahm auch die Aufgaben des öffentl. Richters bzw. Grafen, die allerdings nicht näher umschrieben werden können. Der König hatte 853 auch seine Kirchen dem Fraumünster geschenkt, neben den 857 bezeugten Gotteshäusern in Silenen und Bürglen vermutlich auch die archäologisch dokumentierte Kirche in Altdorf.

Ursern dürfte auch im FrühMA von der Leventina aus bestossen worden sein. Das Hochtal, das wohl schon zur Gründungsausstattung des Klosters Disentis gezählt und zur Diözese Chur gehört hatte, wurde spätestens im 10. Jh. durch rätorom. Klosterleute besiedelt.

 Tellsplatte, Axenstrasse, Sisikon, Uri  (Bild: Lukasz Wadowski  https://bigpicture.photography/home)

Herrschaftsstrukturen vom Hoch- bis ins beginnende Spätmittelalter

Autorin/Autor: Hans Stadler

Die Herrschafts- und Besitzstrukturen im HochMA sind mangels Quellen schwierig zu eruieren; sie müssen z.T. von spätma. Verhältnissen abgeleitet werden. Die älteste Grundherrschaft war die des Fraumünsters, dessen Grundbesitz im 14. Jh. etwa 80 Hofstätten und 160 Güter umfasste. Verwaltet wurde er ab dem 13. Jh. durch Meierämter, die in den drei Landespfarreien Bürglen, Altdorf/Erstfeld und Silenen eingerichtet wurden. Die Meier entstammten dem einheim. Ministerialadel; als die eigentl. Sozialaufsteiger spielten sie bis in die 2. Hälfte des 14. Jh. in der Urner Geschichte eine wichtige Rolle.

Die versch. Geschlechter von Rapperswil geboten im 12. Jh. über umfangreichen Besitz in U.; sie übertrugen ihn nach 1227 und 1290 dem Zisterzienserkloster Wettingen, dessen Verwaltungszentren die Türme in Schattdorf und Göschenen waren. Die Zisterzienserinnen und Zisterzienser von Rathausen, Frauenthal und Kappel sowie das Lazariterhaus Seedorf hatten Güter inne, die sie von Kleinadelsfamilien geschenkt erhalten oder erworben hatten. Die Attinghausen, ein hochfreies Geschlecht, besassen Güter am See, in der Reussebene und im Oberland. Sie verfügten über Eigenleute und ausserdem über Eigenleute und Besitzungen des Fraumünsters und solche, die - wenigstens vom Anspruch her - dem Kloster Wettingen gehörten. Ihre Herrschaftspraxis ist nirgends konkret fassbar. Ausserdem besassen die Attinghausen ab 1336 den Reichszoll von Flüelen. Bäuerl. Eigengut ist in U. ab dem 13. Jh. bezeugt. Ursern zählte grundherrschaftlich zum Kloster Disentis.

Das Fraumünster in Zürich unterstand Reichsvögten, die über Unfreie wie Freie in U. herrschten. Als Reichsvögte amtierten von ca. 920 bis 976 die Hzg. von Schwaben, von ca. 976 bis 1173 die Lenzburger, dann bis 1218 die Zähringer. Nach deren Aussterben gelangte die Reichsvogtei an die Habsburger. Ursern unterstand dem Disentiser Klostervogt. 1239/40 richtete Ks. Friedrich II. auch in Ursern eine Reichsvogtei ein, die er dem Gf. Rudolf von Rapperswil übertrug. Mit dem Aussterben dieses Geschlechts im Mannesstamm 1283 fiel sie an die Habsburger.

Die Entstehung des Landes Uri und die Eidgenossenschaft im Spätmittelalter

Autorin/Autor: Hans Stadler

Im 13. Jh. beschleunigte sich der soziale und wirtschaftl. Wandel. Die Klöster intensivierten die herrschaftl. Erfassung und führten neue Nutzungsformen in der Weidewirtschaft ein. Sie legten Schweighöfe an und förderten die bäuerl. Oberschicht, in deren Besitz die Schweigen fielen. Eine Vielzahl von vorstaatl. Organisationsformen entstand. Die Durchsetzung von herrschaftl. Organisation (Ausübung von Schutz und Gewalt) und die Verfestigung der versch. lokalen Genossenschaften liefen im 13. Jh. und bis Mitte des 14. Jh. nebeneinander her. Parallel dazu entwickelte sich U. infolge der Eröffnung des Gotthards von einem Randgebiet zu einem Durchgangsland; neue Gewerbe kamen auf, und die wirtschaftlichen, aber auch die politischen überregionalen Verbindungen und Beziehungen vervielfachten sich. So begannen Pächter aus der Oberschicht, die Weidewirtschaft mit städt. Geld zu finanzieren.

Bei vielen Rechtsgeschäften traten Leute aus U. als Personenverband kollektiv handelnd auf, so schon 955, als sie (nos inhabitantes Uroniam) Zehntrechte beurkunden liessen, im Alpnutzungskonflikt mit Glarus 1196, im Streit um Surenen seit 1273 (homines universi vallis Uranie), in der Grenzregelung mit Schwyz 1348 bis 1358 (die lantluit gemeinlich ze Ure). Gemäss einer von Aegidius Tschudi kopial überlieferten Urkunde, deren Echtheit von der neueren Forschung z.T. angefochten wird, verlieh Kg. Heinrich (VII.), der Sohn Ks. Friedrichs II., den in U. lebenden Leuten die Reichsunmittelbarkeit. Er löste sie durch Kauf aus dem Besitz des Gf. Rudolf von Habsburg und versprach, sie in Zukunft beim Reich zu behalten. Die Urner hätten dafür eine Vogteisteuer zu entrichten. 1243 wird das Siegel des Tals U. mit Stierkopf erwähnt. Die Ammänner (ministri) des 13. und des frühen 14. Jh. waren auch Beauftragte des Königs. Es ist nicht bekannt, von wem und wie sie eingesetzt bzw. gewählt wurden. Sie dürften die obersten Richter der Reichsvogtei U. gewesen sein; die Verhandlungen wurden im 13. Jh. wohl bei der Gerichtslinde in Altdorf abgehalten. Während des Interregnums sprach Gf. Rudolf IV. von Habsburg (der spätere Kg. Rudolf I.) in der Izzeli-Gruoba-Fehde (1257-58) Recht.

Zur Friedenssicherung durch Herrschaftssicherung schlossen die homines vallis uraniae vielleicht schon 1291, vielleicht aber auch erst 1309 mit Schwyz und Unterwalden ein unbefristetes Bündnis. Ende 1291 verband sich U. mit Schwyz und Zürich auf drei Jahre zur gegenseitigen Unterstützung im Krieg. 1309 vereinigte Kg. Heinrich VII. von Luxemburg die drei Länder U., Schwyz und Unterwalden zur Reichsvogtei der Waldstätte, die er Gf. Werner von Homberg unterstellte. In den Morgartenkrieg - frühe Chroniken ab ca. 1340 überliefern die Teilnahme der Urner an der Schlacht - traten die involvierten Parteien aus unterschiedl. Gründen ein; Habsburg stritt wohl gegen Homberg um das Rapperswiler Erbe, mit Schwyz um Weideland, das auch Einsiedeln beanspruchte, sowie um die Durchsetzung der Königsherrschaft Friedrichs des Schönen gegenüber dem Gegenkönig Ludwig dem Bayern. U. ergriff in dem Konflikt für den Bayern Partei. Nach der Schlacht von 1315 verbündeten sich die Landleute von U. mit Schwyz und Unterwalden, wobei die Initiative von Schwyz ausging. Der Morgartenbrief galt dem Landfrieden in den drei Orten, er garantierte die Rechte der Leib- und Grundherren, hob diese aber auf, sofern die Herren die verbündeten Orte angriffen. Mehrere Königsbriefe von Kg. Heinrich VII. von Luxemburg und dessen Nachfolger Ludwig des Bayern von 1316 an U. sind nur indirekt überliefert, weshalb ihre Bedeutung angezweifelt wird; als unbestritten gelten dagegen die Briefe, mit denen Ludwig dann 1327/28 U., Schwyz und Unterwalden gemeinsam - diesbezüglich stellten diese Briefe eine Neuheit dar - ihre Privilegien bestätigte. 1327 wurde U. zusammen mit Schwyz und Unterwalden von Zürich und Bern in den grossen Städtebund aufgenommen; zu diesem Zeitpunkt wurden die Waldstätte offenbar von den Reichsstädten als Verhandlungspartner anerkannt. Bei den nach 1315 folgenden eidg. Bünden, durch die bis 1513 die dreizehnörtige Eidgenossenschaft entstand, gehörte U. immer zu den Bündnispartnern.

Überblickt man diese Entwicklung, so ist ein Kollektiv in U. ca. ab dem 13. Jh. nachweisbar; offen bleibt aber, ob bzw. inwieweit es sich dabei um eine Talgemeinde aus allmendgenossenschaftl. Wurzeln oder einen herrschaftlich bestimmten Personenverband handelte. Eine gefestigte kommunale Organisation - solche entstanden nun auch in anderen Gebieten des Reichs - stellte keineswegs eine unabdingbare Voraussetzung für das Bündnis von 1291 oder 1309 dar, wie das die ältere Forschung in der Regel annahm. Die Wurzeln für das spätere Zusammengehen der drei Innerschweizer Orte lagen auch in der obrigkeitl. Zusammenfassung zu einer Reichsvogtei. Nach dem Ausscheiden Werner von Hombergs als polit. Faktor begann U. mit seinen Partnern, eine eigenständige Bündnispolitik mit König und Reichsstädten zu führen.

Im 14. Jh. machte die - von der Verselbstständigung im Bündnishandeln zu differenzierende - institutionelle Verfestigung von kommunalen Organisationsformen in U. rasche Fortschritte, wobei dieser Prozess nicht als Befreiung von Herrschaft, sondern als Ersatz der hochma. durch eine von einer neuen Führungsschicht getragenen Ordnung gedeutet werden muss. Das Ammannamt umfasste bald auch die Beurteilung und Entscheidung von Gemeinmarchangelegenheiten. Bei richterl. wie polit. Geschäften wurde der Landammann von einer Vielzahl angesehener Landleute begleitet und unterstützt. Die Kontrolle über Gewalt und wirtschaftl. Ressourcen konzentrierte sich in den Händen dieser sich neu formierenden Führungsgruppe, zu etwa das alte Hochfreiengeschlecht Attinghausen, versch. Ministerialenfamilien, die klösterl. Meier von Erstfeld und Silenen, aber auch reich gewordene Bauerngeschlechter zählten. Dadurch wurde die Gesellschaft befriedet, und es entstand Rechtssicherheit.

In der 2. Hälfte des 14. Jh. erscheint die Urner Verfassung mit Landsgemeinde, Landammann, Einteilung des Landes in zehn Genosssamen (Wahlkreise), Rat der Sechzig und Fünfzehnergericht vollständig ausgebildet. Das Land übernahm nach 1360 schrittweise den Flüeler Reichszoll, der fortan die wichtigste Einkommensquelle der Landesverwaltung darstellte. 1359 erfolgte der Auskauf von Wettingen, Kappel, Rathausen und Frauenthal, 1426-28 die Ablösung der Fraumünster Rechte durch das Land U. Die Kirchengenosssamen betreuten fortan die Sakralbauten und wählten den Pfarrer, der von der Zürcher Äbtissin in der Regel bestätigt und dem Bischof zur Ernennung präsentiert wurde. Kirchenvögte lösten die klösterl. Meier ab. Die Fam. von Attinghausen, die von 1294 bis 1358/59 den Landammann stellte, erlosch kurze Zeit später. Ihre Macht ging auf Ministeriale des Fraumünsters über, denen ab 1374 begüterte Fam. aus dem Stand der Grossbauern und Kaufleute folgten. 1389 bestätigte Kg. Wenzel U. den Besitz des Reichszolls sowie die Ausübung der Hochgerichtsbarkeit. Schon 1382 hatte er dieselbe auch an Ursern übertragen.

 Golzernsee, Bürglen, Uri  (Bild: Benar | Switzerland / https://www.instagram.com/alpine_treasures/)   

Das Urner Territorium im Spätmittelalter und in der frühen Neuzeit

Autorin/Autor: Hans Stadler

Schon im HochMA hatten die Urner am Klausen und am Surenen ihre Alpwirtschaftsgebiete über die Passhöhe hinaus ausgeweitet, was zu langen Grenzstreitigkeiten mit Glarus und dem Kloster Engelberg führte. Am Klausen wurde der Grenzverlauf 1196, am Surenen erst 1513 definitiv geregelt. Im 14. Jh. erfolgten auch Alpvergrösserungen auf Kosten von Schwyz und der Leventina.

Zentrales Motiv der Urner Territorialpolitik im SpätMA war das Bestreben, die Gotthardroute bis in die Lombardei unter Kontrolle zu bringen (Ennetbirgische Feldzüge). 1403 schlossen U. und Obwalden mit der Leventina (Livinen) einen Schutzvertrag, was zum Konflikt mit Mailand führte. 1410 wurde Ursern ein Landrecht gewährt; der Vertrag, der das mächtigere U. gegenüber dem Hochtal privilegierte, war der Ursprung von Vorbehalten der Ursner gegenüber U., zumal dieses seine Oberhoheit immer stärker zur Geltung brachte. 1410-18 wurde auch das Eschental (Val d' Ossola) unter Beteiligung U.s eine gemeineidg. Vogtei (Ennetbirgische Vogteien). Die Niederlage in der Schlacht bei Arbedo 1422 brachte die Urner wie die eidg. Expansion gegen Süden für Jahrzehnte zum Stillstand; die Leventina unterstand danach wieder Mailand, bis U. sie 1439/41 wiedererwerben konnte. Erst der Sieg in der Schlacht bei Giornico 1478 bzw. der Friede mit Mailand von 1480 sicherten U. die Leventina langfristig und ermöglichten der Eidgenossenschaft unter seiner Führung das weitere Ausgreifen bis ins Sottoceneri. 1487 gab auch das Mailänder Domkapitel seine Rechte an der Leventina auf. Diese behielt ihre eigentüml. Verfassung, ihre Statuten waren geltendes Recht. U. stellte den Landvogt. Die Leventiner akzeptierten ihre Unterwerfung weitgehend, da sie die Herrschaft der Mailänder Herzöge abgelehnt hatten; nur selten kam es zu Spannungen. Die Leventiner beteiligten sich mit militär. Aufgeboten regelmässig auf Urner Seite an den Ennetbirg. Feldzügen und trugen diese auch finanziell mit. Erst nach dem Livineraufstand von 1755 hob U. die meisten Rechte und Gewohnheiten der Vogtei auf.

U. hatte von 1503 an mit Schwyz und Nidwalden die Vogteien Blenio, Riviera und Bellinzona inne und war an der Verwaltung der meisten gemeinen Herrschaften beteiligt (1441-1712 Baden, 1460-1798 Thurgau, 1482-1798 Sargans, 1491-1798 Rheintal, 1512-1798 Locarno, Maggiatal, Lugano und Mendrisio, 1532-1712 Freie Ämter bzw. 1712-98 Oberes Freiamt). Zudem gehörte U. 1464-1712 zu den Schirmorten von Rapperswil. Da der Ämterkauf nicht in den Griff zu bekommen war, versuchte U. mit einer 1646 eingeführten offiziellen Abgabe, die zukünftige Amtsinhaber zu leisten hatten, die Gelder dem Staatshaushalt zuzuführen.

Uri  (Bild: Dani Gnos)   

Landesebene

Autorin/Autor: Hans Stadler

Die wichtigsten Quellen über die Verfassungsverhältnisse sind das Satzungsbuch und das Landbuch. Das Satzungsbuch wurde in der 2. Hälfte des 16. Jh. angelegt. Das 1525 erstmals fassbare Urner Landbuch wurde nach 1600 neu redigiert. Beide Bücher enthalten Rechtsregeln aus der Zeit vor 1500 - es erscheint daher legitim, auch von den in den beiden Sammlungen überlieferten Bestimmungen über die Institutionen auf die Verhältnisse im 15. Jh. zurückzuschliessen.

Die oberste Gewalt des Landes war die Landsgemeinde (die dt. Bezeichnung ist in einer Originalurkunde von 1329 als Gemainde zu Ura fassbar), zu der alle männl. Landleute zusammenkamen, die das 14. Lebensjahr vollendet hatten. Sie nahm die Wahlen der Landeshäupter, der vier Ammannrichter des Fünfzehnergerichts, der Siebnerrichter, der Gesandten, der Landvögte sowie der meisten Beamteten vor, hatte gesetzgebende, allmendgenossenschaftliche, administrative sowie ursprünglich auch richterl. Kompetenzen und entschied über Krieg und Frieden sowie die Aufnahme von neuen Landleuten. Sie tagte jährlich am ersten Maisonntag in Bötzlingen an der Gand in Schattdorf. Sie oblag einem gleich bleibenden Zeremoniell mit Aufzug, Aufstellung und Geschäftsabfolge. Eröffnet wurden die Verhandlungen kniend, mit der Anrufung Gottes in Gebeten und der gemeinsamen Eidesleistung. Unerledigte Geschäfte wurden auf die Nach- und Auffahrtsgemeinde übertragen. Ausserordentlich kam die Landsgemeinde nach Bedarf an beliebigen Orten zusammen. Untergeordnete Geschäfte erledigten auch Räte und Landleute. Das Siebengeschlechtsbegehren - sieben Fam. konnten gemeinsam einen Antrag stellen - dürfte ebenfalls auf das SpätMA zurückgehen.

Der ab 1373 nachweisbare Rat zählte 60 Mitglieder, die sog. Sechzger, von denen jede der zehn Genosssamen je sechs wählte. Mit Sitz und Stimme dazu gehörten die Vorgesetzten Herren und die alt Landammänner. Bis ins 18. Jh. entwickelten sich dann neben dem Landrat, der ordentlicherweise viermal im Jahr zusammentrat, mehrere weitere Ratsformen. Der zwei- und der dreifache Rat, zu dem jeder Ratsherr einen oder zwei ehrenhafte Männer mitnahm, wurden jeweils bei besonders wichtigen Geschäften einberufen. Der Boden- und Wochenrat, zu dem die Ratsherren der Bodengemeinden obligatorisch zu erscheinen hatten und die Aussengemeinden ebenfalls Ratsherrn entsenden konnten, tagte wöchentlich und entschied v.a. Exekutivgeschäfte. Welcher Rat einberufen wurde, war nicht genau reglementiert, sondern hing von der Wichtigkeit der Geschäfte und bisweilen wohl auch vom Zufall ab. Das Landbuch untersagte den Räten die Aneignung von Kompetenzen der Landsgemeinde, unterdrückte aber anderseits auch den Weiterzug von Ratsbeschlüssen und Gerichtsurteilen an die Landsgemeinde. Für die Kontrolle der Wuhren waren die 1493 erstmals erw. Siebner zu Reuss und Schächen zuständig. Von der Mitte des 16. Jh. an übte der Geheime Rat die Aufsicht über die Staatsfinanzen aus und entschied über weitere geheime Geschäfte. 1554 wurde der Geheime Kriegsrat eingesetzt, dessen Zuständigkeiten sich bisweilen mit den Kompetenzen des Geheimen Rats überschnitten.

Nach dem Abgang der reichsrechtl. Gerichtsinstanzen entwickelte sich eine neue Gerichtsverfassung. Sie bestand in der frühen Neuzeit aus dem Malefizlandrat für schwere Verbrechen, dem 1366 bezeugten Fünfzehnergericht, das Ehr-, Erb- und Besitzstreitigkeiten sowie grosse Forderungen und Bussen nach sich ziehende Händel und Vergehen beurteilte, dem Siebnergericht, das für kleinere Forderungen und Bussen zuständig war, sowie dem Ortsgericht für fremde Händler.

Der älteste belegte und bedeutendste Beamte im Land U. war der Landammann; die dt. Bezeichnung wird 1294 in einer kopial überlieferten und 1301 in einer Originalurkunde erwähnt. Der Landammann führte den Vorsitz an der Landsgemeinde, in den Räten und im Fünfzehnergericht. Zu ihm gesellten sich noch im SpätMA Statthalter, Säckelmeister, Landeshauptmann, Pannerherr und Landesfähnriche sowie im 16. Jh. der Zeugherr. Die höheren Landesbeamten bildeten in den Räten die Gruppe der Vorgesetzten Herren. Unterstützt wurden sie von Landschreibern, Weibeln, Läufern sowie den Landesfürsprechern, die bei Rats- und Gerichtsverhandlungen als Berater mitwirkten. Daneben hatte U. eine Vielzahl weiterer, untergeordneter Beamter. Am dichtesten war die Verwaltung in Gewerbe, Handel, Verkehr und Lebensmittelpolizei.

Die Inhaber der höheren Landesämter konzentrierten sich mehr und mehr in Altdorf. Es bildeten sich vom ausgehenden MA an miteinander verschwägerte Häupterfamilien mit aristokrat. Lebensstil, die vielfach Generationen lang in den obersten Ämtern vertreten waren. Die Staatsführung wurde ab 1600 zunehmend absolutistisch. Gegen die Oligarchisierung entstand im 18. Jh. eine Gegenbewegung, die 1764 in der sog. Geschlechterordnung kulminierte. Diese verbot die Übervertretung einer einzigen Fam. in Räten und Gerichten und regelte Ausstandspflichten und Inkompatibilitäten restriktiver.

Für den Finanzhaushalt erliess die Landsgemeinde 1665 die Hausordnung, die bis 1798 gültig war. Der Staatshaushalt war noch im 18. Jh. mit Einnahmen von unter 30'000 Gulden nur von bescheidener Grösse; er erzielte aber laufend Überschüsse, obwohl nach 1656 keine direkten Steuern mehr erhoben wurden. Die Haupteinnahmen bestanden aus Zollerträgen, ausserdem wurde ab 1663 ein Teil der Pensionengelder einbehalten. 1798 erreichte der Staatsschatz 229'000 Gulden.

Das Land beschickte die eidg. Tagsatzungen; vor diese brachte es mehrfach Probleme des Warenverkehrs über den Gotthard, wie z.B. 1471 den sog. Ferriser Handel, der sich um den Diebstahl von Pferden des Ursners Heini Wolleb auf dem Markt von Varese drehte, eine Äffäre, die sich bis 1482 hinzog. U. schickte auch Gesandte zu den Sondertagsatzungen der kath. Orte. Trotz den gesamteidg. Verträgen mit Frankreich und Österreich stand U. - im Gegensatz zu den ref. Ständen - auch im Bund mit Savoyen (1560), dem Kirchenstaat (1565) und Spanien-Mailand (1582). 1586 schloss U. mit den vier anderen inneren Orten sowie Freiburg und Solothurn den Goldenen Bund zum Schutz der kath. Religion. Bei der Ausrottung des neuen Glaubens 1602-08 im Wallis und der Erneuerung des Landrechts zwischen den kath. Ständen und dem Wallis spielte der Urner Gesandte Peter Gisler eine führende Rolle. Während des Ersten Villmergerkriegs kommandierte der Urner Sebastian Peregrin Zwyer von Evibach die Rapperswil verteidigenden Truppen. Seine Beschränkung auf die Defensive sowie ein von den Bernern für sein Schloss Hilfikon ausgestellter Schutzbrief erweckten unter den übrigen kath. Orten den Verdacht zu grosser Kompromissbereitschaft; daraus entstand der Zwyerhandel, der 1656-61 die kath. Eidgenossenschaft spaltete.

U. bejahte 1668 zunächst auch das Defensionale von Baden und die dazugehörende Kriegsordnung, die vorsah, dass U. und Bern abwechselnd den Kommandanten eines eidg. Regiments stellten. 1678 kündigte es unter Schwyzer Einfluss die gesamteidg. Vereinbarungen wieder auf (Defensionalordnungen). Während der Toggenburger Wirren im frühen 18. Jh. suchte der Urner Landammann Josef Anton Püntener den Ausgleich mit Zürich und Bern, unterlag aber der Kriegspartei und der kath. Geistlichkeit in der entscheidenden Landsgemeinde. Die Niederlage im Zweiten Villmergerkrieg beraubte die kath. Stände 1712 ihrer führenden Rolle in der Eidgenossenschaft; ausserdem verlor U. die Mitherrschaft über die Grafschaft Baden, über Rapperswil und teilweise auch über die Freien Ämter. Insgesamt hielt U. in den innereidg. Auseinandersetzungen im 17. und 18. Jh. seinen kath. Bündnispartner stets die Treue; dabei erwies es sich in konfessionellen Fragen als nicht ganz so rigide wie Schwyz, dem meistens die Vorkämpferrolle unter den kath. Orten zukam.

Dienstpflichtig waren Männer ab dem 16. Altersjahr. Die Kriegsordnung von 1600 sah zwei Auszugskontingente vor, das kleinere des Fähnleins und das grössere des Panners. Die period. Landesmusterungen wurden nach dem 2. Villmergerkrieg intensiviert. Ausrüstung und Bewaffnung, ursprünglich von den Liegenschaftsbesitzern beschafft, waren ab dem 16. Jh. Landesaufgaben. Bei der militär. Ausbildung profitierte U. von den Erfahrungen aus fremden Diensten.

Die Verwaltung der Wälder und der Gross- und Kleinviehhirtenen oblag den Dorfschaften, für die Alpen waren die Alp- und Stafelgenossenschaften zuständig. Einzig die nördlich des Schächentals gelegene Ruosalp wurde vom Land selbst verwaltet. Die Gemeinmarch (Allmend) war für den gemeinen Nutzen der Landleute bestimmt. Andere Nutzniesser wurden benachteiligt; der gewinnorientierte Handel mit nicht im Land gewintertem Vieh war verboten.

Uri  (Bild: Sandro Lechthaler)

Gemeindeebene

Autorin/Autor: Hans Stadler

Die im 14. Jh. geschaffenen zehn Genosssamen wählten die Sechzger und zehn Mitglieder des Fünfzehnergerichts, in dem auch die vier Ammannrichter und der Landammann einsassen. Die Genosssamen nahmen Verwaltungsaufgaben im Vormundschafts- und Waisenwesen, bei der Militärrekrutierung, der Harnischkontrolle sowie der Kontrolle der Gemeinmarch wahr. Verantwortlich für den Vollzug waren meistens die Ratsherren.

In den Siedlungen entfaltete sich autochthon um kirchl. und dörfl. Einrichtungen (v.a. Kapellen, Kirchen, Pfarreien, Wege und Stege) herum ein Gemeindewesen. Kirchl. und dorfschaftl. Entwicklungen verliefen nicht synchron. Die Versammlung der Kirchen- oder Dorfgenossen war das oberste Organ. Leitung und Vollzug lagen bei den "Vorgesetzten des Dorfs", zu denen die Ratsherren, der Kirchen- und der Dorfvogt sowie weitere Amtsträger gehörten.

Axenstrasse, Vierwaldstättersee mit dem Gitschen im Hintergrund  (Bild: Uri Tourismus / https://www.uri.swiss)

Bevölkerung und Siedlung

Autorin/Autor: Urs Kälin

Die intensive Rodungstätigkeit, die konfliktreiche territoriale Expansion über die Wasserscheiden hinweg sowie die rasch fortschreitende Ausdifferenzierung der kirchgenossenschaftl. Organisationsformen verweisen auf ein deutl. Bevölkerungswachstum im HochMA. In diese Epoche fällt auch die Besiedlung des vormals nur spärlich von Romanen bevölkerten Urserntals vom Wallis her, die rechts- und sprachgeschichtlich sowie namenkundlich fassbar ist (Walser). Wichtige siedlungsgeschichtl. Impulse gingen ferner von der Erschliessung der Schöllenen um 1200 aus. Der einsetzende internat. Güter- und Personenverkehr über den Gotthardpass machte eine komplexe Transportorganisation mit Zollstätten, Susten, Hafenanlagen, Herbergen und Gewerbebetrieben (Hufschmiede, Küfer, Sattler, Hafner) erforderlich. Entlang der Gotthardroute bildeten sich nun typ. Passwegdörfer mit klarer Ausrichtung auf die Transitachse aus, während in den Seitentälern die Streusiedlung weiter dominierte.

Ein weiterer Bevölkerungsanstieg ist auch für das SpätMA und die frühe Neuzeit trotz demograf. Krisen infolge von Pestzügen - solche sind 1348-49, 1517-18, 1574-75 und 1629 nachgewiesen - anzunehmen. In den 1690er Jahren und dann gehäuft im 18. Jh. führten verheerende Missernten zu Hungersnöten. Die schlimmsten Folgen für die Bevölkerungsentwicklung zeitigten die Hungerereignisse von 1742-43 und 1770-71, die, verstärkt noch durch Viehseuchen, den Viehhandel massiv beeinträchtigten. 1743 hatte U. (ohne Ursern) 9'828 Einwohner gezählt; am Ende des 18. Jh. waren es noch 9'464 (mit Ursern 10'607).

Mehr Infos über Uri unter diesem Link: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/007384/2017-05-30/
Nidersee, Gurtnellen, Uri  (Bild: Dani Gnos)   

Geographie

Der Kanton Uri liegt in der Zentralschweiz zwischen dem Vierwaldstättersee im Norden und dem Gotthardpass im Süden. Uri ist einer der drei Urkantone (Gründungsmitglieder) der Eidgenossenschaft. Die anderen beiden sind Schwyz und Unterwalden. Aufgrund der Topographie mit einem Anteil an gebirgigen, unproduktiven Flächen von rund 56 Prozent wohnen drei Viertel der Einwohner im untersten Kantonsteil, in der Reussebene.

Die Ausdehnung Uris entspricht im Wesentlichen dem Einzugsgebiet des Oberlaufes der Reuss und des südlichen Vierwaldstättersees (Urnersee), dessen Ufer von Seelisberg bis Sisikon zum Kanton gehört. Darüber hinaus umfasst Uri auch den Oberlauf der Engelberger Aa und den Urnerboden.

Uri grenzt an die Kantone Graubünden (Südosten), Tessin (Süden), Wallis (Südwesten), Bern (Westen), Obwalden (Westen), Nidwalden (Westen), Schwyz (Norden) und Glarus (Nordosten).

Der Kanton besteht aus 20 selbstständigen politischen Gemeinden.

Der Fläche nach rangiert der Kanton auf Platz 11, der Einwohnerzahl nach auf Platz 25 unter den insgesamt 26 Schweizer Kantonen.

Lage in der Schweiz

Wappen

Das Wappen weist in einem gelben Feld einen schwarzen Stierkopf mit heraushängender roter Zunge und einem roten Nasenring auf. Die älteste Darstellung erscheint im Siegelbild des ersten Landessiegels in einem dreieckigen Schild. Erstmals wird das Siegel in einer Urkunde vom 24. August 1243 erwähnt. Überliefert ist es in Bruchstücken an einer Urkunde vom 16. Februar 1248 und beschädigt an einer Urkunde vom 18. November 1249. Die früheste Überlieferung des Wappens ist jene des sogenannten Morgartenbanners, das im Rathaus von Uri in Altdorf aufbewahrt wird.
Der Alpenkanton umfasst zu Beginn des 21. Jh. 20 Gemeinden, die sich in Bezug auf die Höhenlage sowie die topograf. und klimat. Verhältnisse (Föhn) erheblich voneinander unterscheiden.

   



Links

Zitat Text "Bürgerort Uri"  aus:   https://www.urnergeschlechter.ch/humo-gen/cms_pages/10/

Zitat Text "Der Name Uri"  aus:   https://www.urnergeschlechter.ch/humo-gen/cms_pages/17/

Zitat Text "Bergwelt Uri" und "Wappen"  aus:   https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/007384/2017-05-30/

Zitat Text "Geographie" und Bilder "Die 20 Gemeinden", "Geographie" und "Lage in der Schweiz" aus:   https://de.wikipedia.org/wiki/Kanton_Uri



Manfred Stammler,  15 August 2019

Uri

- Portrait des Landes Uri - Heute Kanton Uri, Schweiz
- Portrait of the country of Uri - Today Canton of Uri, Switzerland
- Portrait du pays d'Uri - Aujourd'hui Canton d'Uri, Suisse


Verknüpft mitLandammann Heinrich Albrecht; Landammann Peter Albrecht; Landammann Franz Xaver Arnold; Landammann Josef Arnold; Landammann Josef Anton Arnold; Ritter Heinrich Arnold von Spiringen; Landammann Heinrich Arnold von Spiringen; Landammann Jakob Arnold von Spiringen; Landammann Jakob Arnold von Spiringen; Landammann Johann Anton Arnold von Spiringen; Johann Franz Arnold von Spiringen; Landammann & Ritter Johann Kaspar Arnold von Spiringen; Landammann Johann Peregrin von Beroldingen; Fähndrich Johann Peregrin von Beroldingen; Landammann & Ritter Emanuel Bessler von Wattingen; Landammann Johann Friedrich Alfons Bessler von Wattingen; Landamann Johann Heinrich Emanuel Bessler von Wattingen; Landammann & Ritter Johann Karl Bessler von Wattingen; Landammann Johann Karl Emanuel Bessler von Wattingen; Landammann Karl Alfons Bessler von Wattingen; Landammann Karl Josef Bessler von Wattingen; Landammann Konrad Emanuel Bessler von Wattingen; Landammann Karl Alfons Bessler von Wattingen II.; Landammann Fridolin Martin Josef Brand; Landammann Johann Peter Brand; Landammann Franz Maria Josef Leonz Crivelli; Landammann & Graf Johann Franz Sebastian Crivelli; Landammann Sebastian Heinrich Crivelli; Johann de Florin; Landammann Johannes (Hans) Dietli; Landammann Ulrich Dürler; Landammann Dominik Epp; Landammann Dominik Epp; Karl Anton Epp; Landammann Johann Joachim Epp (von Rudenz); Landammann Johannes Fries; Landammann Josef Mar. Albin Furrer; Landammann Heinrich Fürst; Landammann Josef Martin Gamma; Landammann & Ritter Peter Gisler; Landammann Arnold Hofer; Hauptmann Franz Emanuel Imhof von Blumenfeld; Landammann Johann (Hans) Imhof von Blumenfeld, der Jüngere; Landammann Johann Franz Imhof von Blumenfeld; Landammann Kaspar (Caspar) Imhof von Blumenfeld, der Jüngere; Maria Ursula Imhof von Blumenfeld; Landammann Waltert Imhof von Blumenfeld; Landammann & Ritter Waltert (Johann) Imhof von Blumenfeld; Landammann Jakob Jauch, des Raths; Johann (Hans) Jauch ['Weitere Verknüpfungen']

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