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Folgende Titel / Ämter werden hier behandelt: Landammann / Vogt / Pannerherr / Fähnrich / Statthalter
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Landammann

Zitat aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie - https://de.wikipedia.org/wiki/Landammann

Der Landammann (von Land und Amtmann) ist eine schweizerische Amtsbezeichnung.

Geschichte

Ursprünglich war der Landammann (oder Ammann) der gewählte Richter und das Oberhaupt der Landsgemeinde einer selbstverwalteten Region. In dieser Form existierte der Begriff seit dem Hochmittelalter, als er den von der Obrigkeit eingesetzten Gerichtsbeamten ablöste. Die Bezeichnung und die Funktion des Landammanns war auch in Vorarlberg und Liechtenstein gebräuchlich.

Während der Helvetik wurde das Regierungsoberhaupt der zentralisierten Helvetischen Republik ab 1802 Landammann genannt, und im wiederhergestellten Staatenbund der Mediationszeit amtete ein Landammann der Schweiz als Vertreter der Bundesgewalt gegenüber den Kantonen.

Im nach 1815 beziehungsweise 1830 erneuerten Staatsrecht der Kantone ging der Titel Landammann in zahlreichen Ständen auf den Präsidenten der Kantonsexekutive (Regierungspräsident) über, nämlich in den damaligen acht Landsgemeindskantonen Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Zug, Glarus, Appenzell Innerrhoden und Appenzell Ausserrhoden (überall bis heute) sowie in den 1803 durch die Mediationsakte geschaffenen Kantonen Aargau (ab 1831), St. Gallen(1814/1831–2002), Tessin (1814–1831) und Waadt (1814–1831), im Jahre 1841 dann auch im ursprünglichen Stadtstaat Solothurn. «Landammann» war bis zu deren Abschaffung auf Ende 2015 auch die Bezeichnung des Präsidenten mancher Bündner Kreise.

Der Landammann hatte einst verwaltungs- und jurisdiktionelle Aufgaben wahrzunehmen. Bei der Ausübung seiner Aufgaben konnte er auch verbindliche und unverbindliche Rechtsakte erlassen und polizeiliche Ge- und Verbote aussprechen (z. B. Rechtsbote, Amtsbote). Im Zuge der sich im 19. und 20. Jahrhundert durchsetzenden Trennung der Gewalten und der Erkenntnis, dass ein Rechtsbot ein jurisdiktioneller Akt ist, musste der Landammann seine jurisdiktionellen Kompetenzen fast überall an die Gerichte abtreten.

Varia

Landammann Stauffacher ist ein historischer Schweizer Film, der zur Zeit der Schlacht am Morgarten spielt. Er wurde 1941 unter der Regie von Leopold Lindtbergmit Heinrich Gretler und Anne-Marie Blanc gedreht.


Landammann 

Der Landammann (von Land und Amtmann) ist eine schweizerische Amtsbezeichnung.

In einigen Schweizer Kantonen wird der Vorsitzende der Kantonsregierung Landammann genannt, nämlich in Uri, Schwyz, Nid- und Obwalden, Zug, Glarus, Appenzell Ausserrhoden und Innerrhoden, Solothurn und Aargau. Landammann ist überdies die Amtsbezeichnung des Gemeindepräsidenten von Davos. Die übliche weibliche Bezeichnung ist Frau Landammann.

Ursprünglich war der Landammann (oder Ammann) der gewählte Richter und das Oberhaupt der Landsgemeinde einer selbstverwalteten Region. In dieser Form existierte der Begriff seit dem Hochmittelalter, als er den von der Obrigkeit eingesetzten Gerichtsbeamten ablöste. Die Bezeichnung und die Funktion des Landammanns war auch in Vorarlberg und Liechtenstein gebräuchlich.

Während der Helvetik wurde das Regierungsoberhaupt der zentralisierten Helvetischen Republik ab 1802 Landammann genannt, und im wiederhergestellten Staatenbund der Mediationszeit amtete ein Landammann der Schweiz als Vertreter der Bundesgewalt gegenüber den Kantonen.

Im nach 1815 beziehungsweise 1830 erneuerten Staatsrecht der Kantone ging der Titel Landammann in zahlreichen Ständen auf den Präsidenten der Kantonsexekutive (Regierungspräsident) über, nämlich in den damaligen acht Landsgemeindskantonen Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Zug, Glarus, Appenzell Innerrhoden und Appenzell Ausserrhoden (überall bis heute) sowie in den 1803 durch die Mediationsakte geschaffenen Kantonen Aargau (ab 1831), St. Gallen (1814/1831–2002), Tessin (1814–1831) und Waadt (1814–1831), im Jahre 1841 dann auch im ursprünglichen Stadtstaat Solothurn. «Landammann» war bis zu deren Abschaffung auf Ende 2015 auch die Bezeichnung des Präsidenten mancher Bündner Kreise.

Der Landammann hatte einst verwaltungs- und jurisdiktionelle Aufgaben wahrzunehmen. Bei der Ausübung seiner Aufgaben konnte er auch verbindliche und unverbindliche Rechtsakte erlassen und polizeiliche Ge- und Verbote aussprechen (z. B. Rechtsbote, Amtsbote). Im Zuge der sich im 19. und 20. Jahrhundert durchsetzenden Trennung der Gewalten und der Erkenntnis, dass ein Rechtsbot ein jurisdiktioneller Akt ist, musste der Landammann seine jurisdiktionellen Kompetenzen fast überall an die Gerichte abtreten.


Die Landammänner des Kantons Uri 

Hervorgegangen im 13. Jahrhundert aus der Reichsvogtei, waren die Ammänner die obersten Richter des Landes und die eigentlichen Führer des Volkes im Frieden und im Krieg und Repräsentanten des Staates. Noch im 18. Jahrhundert war der Landammann nicht nur Vorsteher der Landsgemeinde, sondern auch Vorsitzender der verschiedenen Räte sowie der Fünfzehner und des Malefizlandrates, der beiden obersten Gerichtsbehörden. Im Amt des Landammann vereinigte sich somit eine umfassende Amtsgewalt. Der Landammann wurde von der Landsgemeinde gewählt.

Der Eid des Landammann lautete: „Der Landammann soll zu Gott und den Heiligen schwören: Des Landes Ehre und Nutzen zu fördern, Schande, Schaden und Laster zu wenden, vor- zubringen, was vorzubringen ist, und ein unpartheyischer Richter zu seyn und zu richten nach dem Recht dem Armen wie dem Reichen, dem Reichen wie dem Armen, dem Fremden wie dem Einheimischen, und hierum weder Geschenke, Geld noch Geldswerth zu nehmen, ausser dem gewohnten Lohn, auch hierin nicht zu handeln auf Freundschaft noch Feindschaft, noch aus andern Beweggründen; sondern allein nach dem Recht. Alles getreu und ohne Gefährde.“

Quellen / Literatur: LB UR 1823, Art. 1; Stadler Hans, Die Behörden- und Verwaltungsorganisation Uris, GF Bd 133 (1980), S. 48 f.


Vogt

Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie - https://de.wikipedia.org/wiki/Vogt

Vogt
Der historische Begriff Vogt – auch Voigt oder Fauth – stammt aus mhd. vog(e)tvoitwoithvougt, das wiederum auf ahd. fogā̌t zurückgeht, und letztlich entlehnt aus lat. advocātus ‚Rechtsbeistand, Sachwalter, Anwalt‘‚ wörtlich ‚Hinzu-/Herbeigerufene‘. Er bezeichnet allgemein einen herrschaftlichen, meist adeligen Beamtendes Mittelalters und der frühen Neuzeit. Im Französischen entspricht ihm bailli, im Englischen bailiff oder reeve.
Funktion

Der Vogt regierte und richtete als Vertreter eines Feudalherrschers in einem bestimmten Gebiet im Namen des Landesherrn. Er hatte den Vorsitz im Landgericht und musste die Landesverteidigung organisieren. Im Krieg führte er das Lehensaufgebot des Landes.

Der frühere Machtbereich eines Vogts und sein Amtssitz (meist eine landesherrliche Burg) werden als Vogtei bezeichnet. Man unterschied unter anderem Stadtvögte und Amtsvögte.[1]

Das durch einen Vogt vertretene Rechtsprinzip leitet sich sowohl vom spätrömischen Beamten, dem vorgenannten advocatus, als auch von der germanischen Muntab und ist ein Schutzverhältnis, das auch Gewalt- und Vertretungsrecht einschließt.

Reichsvogt
Reichsvogt was the term for a Vogt, that was nominated by the king as the representative of the Holy Roman Empire, and was especially in today's Switzerland in the High Middle Ages a very influential position.
Vögte zur Zeit der Karolinger

Speziell seit den Karolingern war der Vogt ein staatlicher Beamter, der als Stellvertreter von kirchlichen Würdenträgern (z. B. Bischöfe oder Äbte) oder Institutionen diese in weltlichen Angelegenheiten, insbesondere bei weltlichen Gerichten vertrat (advocatus ecclesiae). Der Kirche waren seit der Spätantike solche Vertreter vorgeschrieben, da sie keine weltlichen Geschäfte ausüben sollte. Der Vogt stellte daher im Immunitätsbereich z. B. eines Klosters oder Bistums eine Art Schutzherr dar und führte meist auch dessen Heeraufgebot (Schirmvogtei). Außerdem übte er die hohe Gerichtsbarkeit im Vogteibereich aus (Vogteigericht). Bei Eigenklösternbesetzte häufig der Eigenklosterherr selbst das Vogtamt. Die Schirmvogtei wurde bald auf die ganze Kirche übertragen und führte mehrfach zu einem helfenden Eingreifen (wie unter Heinrich III.), andererseits aber zu dem das gesamte Mittelalter durchziehenden Streit um die Vorherrschaft zwischen Staat und Kirche.

Karl der Große ließ ab 802 in den Grafschaften Vögte in klösterlichen und bischöflichen Immunitäten einsetzen. Im 11./12. Jahrhundert entwickelte sich dieses Amt zu einem erblichen Lehen des Hochadels und wurde von diesem als eine Form der Macht- und Gebietsexpansion genutzt. Mit dem Ende des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation verloren auch die Vogteien ihre Bedeutung.

Im modernen Staat ist der Gedanke der Schirmvogtei im staatsrechtlichen Prinzip der Aufsicht der Kirchen und Religionsgesellschaften aufgegangen.

Kirchenvögte
Grundlagen der kirchlichen Vogtei

Besondere Bedeutung erhielt die Funktion des Vogtes im kirchlichen Bereich. Im Mittelalter waren diejenigen Stände auf einen gegebenenfalls bewaffneten Schutz angewiesen, die selbst gar nicht oder nur beschränkt wehr- und fehdefähig waren. Das waren neben den Bauern die Geistlichen. Der Schutz spielte in der mittelalterlichen Welt eine bedeutende Rolle, da ein staatliches Gewaltmonopol nicht existierte und die Menschen ansonsten auf Selbsthilfe angewiesen gewesen wären. Den Geistlichen war aus kirchlich-theologischen Gründen die Gewaltausübung – und damit Kriegsführung und die Mitwirkung an Leib- und Todesstrafen – untersagt. Die Aufgabe, notfalls auch gewaltsamen Schutz zu gewähren, fiel daher dem Adel zu, dem Stand der „Krieger“.

Während des Früh- und Hochmittelalters wurden daher von vielen Geistlichen, Kirchen, Klöstern oder Stiften adelige Laien als Vögte eingesetzt, die sie in weltlichen Angelegenheiten vertraten (zum Beispiel vor Gericht), das Kirchengut verwalteten und ihnen Schutz und Schirm gewährten. Schon seit dem 9. Jahrhundert hatte den Geistlichen eine kurzfristige Beauftragung von Vögten oft nicht mehr genügt, da sie vermehrt zu Diensten für weltliche Herrscher herangezogen wurden und strikteren geistlichen Anforderungen unterworfen wurden. Es wurde daher eine dauerhafte Bindung an einen Vogt notwendig, der die zahlreichen nunmehr anfallenden Aufgaben wahrzunehmen hatte. Seit der Mitte des 9. Jahrhunderts wurden die Vogteien auch vielfach erblich, wodurch die adeligen Vögte oftmals eine starke Machtstellung erlangten. Später versuchten aber viele geistliche Herren, sich von der oftmals bedrückenden Machtposition der Vögte zu lösen und die Vogteirechte zurückzuerwerben, was seit dem 13. Jahrhundert vor allem den großen geistlichen Herren wie den Bischöfen gelang.

Typen von Kichenvögte

Bei der Vogtei im geistlichen Bereich können zwei verschiedene Ausprägungen unterschieden werden. Der Wirkungskreis eines Vogtes konnte sich auf eine gesamte geistliche Institution, beispielsweise ein Kloster erstrecken. Dieser Typ von Kirchenvogt wurde häufig als „Kastvogt“ bezeichnet. In der Literatur sind für den Kastvogt auch die Begriffe „Hauptvogt“ oder „Großvogt“ gebräuchlich. Auch der Begriff „Schirmvogt“ bezeichnet meist einen derartigen Vogt einer geistlichen Institution. Neben der Bevogtung einer geistlichen Institution selbst war eine weitere Ausprägung der Kirchenvogtei, dass nur einzelne Besitzungen zum Beispiel eines Klosters bevogtet wurden. In diesem Fall erstreckte sich der Herrschaftsbereich des Vogts auf den klösterlichen Grundbesitz (samt zugehöriger Grundholden) an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet. Diese Art von Vögten werden daher in der Literatur oft als „Ortsvögte“ oder „Bezirksvögte“ bezeichnet. Besonders häufig anzutreffen waren Orts- oder Bezirksvögte bei einzelnen Besitzkomplexen eines Klosters, die von diesem weiter entfernt lagen.

Bedeutung der kirchlichen Vogtei für die Territorienbildung

Im Laufe des Spätmittelalters wurde aus den ursprünglich begrenzten und aus Einzelrechten bestehenden Kompetenzen der Vögte häufig eine umfassende, nicht mehr auf Einzelkompetenzen bezogene Obrigkeit. Im Zuge dieses Vorganges verloren die geistlichen Grundherren Herrschaftsrechte an die Vögte, vor allem die niedere Gerichtsbarkeit konnten die Vögte in der Regel an sich bringen. Häufig konnten die Vögte die Wehrhoheit, den Anspruch auf Steuern und auf Frondiensteder von ihnen bevogteten Besitzungen bzw. Bauern an sich bringen. Im Zuge dieses Prozesses wurde die Vogtei seit dem Spätmittelalter als Herrschaftsrecht vielfach in modernere Herrschaftsrechte überführt und ging in örtlicher Gerichtsbarkeit, niederer Obrigkeit oder Landesherrschaft auf. So gelang es adeligen Vögten vielfach, klösterlichen Grundbesitz unter ihre Botmäßigkeit zu bringen; die Klöster konnten lediglich die Grundherrschaft über ihre fremdbevogteten Güter behaupten. Die Vogtei bildete daher im Spätmittelalter in vielen Fällen eine wesentliche Grundlage bei der Ausbildung der Territorien adliger Herrscher. Im Gefolge der Reformation gelang es evangelisch gewordenen (Kast-)Vögten zudem, unter ihrer Vogtei stehende Klöster zu säkularisieren und in ihr Territorium zu integrieren.

Landvögte

Der Begriff der Vogtei wurde in Deutschland seit dem 13. Jahrhundert zunehmend mit einer Ämterorganisation verbunden. Vögte übernahmen im Auftrag weltlicher Herrscher Verwaltungsaufgaben. Sie legten Steuern fest und zogen diese ein, sie hielten Gericht und ahndeten Vergehen.

Rudolf von Habsburgrömisch-deutscher König 1273–1291, richtete Reichslandvogteien ein, um das unmittelbar der königlichen Herrschaft unterstehende Reichsgebiet, vor allem das ehemals staufische Hausgut, verwalten zu lassen. Am 9. August 1281 ließ er auf dem Hoftag zu Nürnberg förmlich feststellen, dass alle nach der Absetzung Friedrichs II. (1245) durchgeführten Schenkungen oder Verfügungen über Reichsgüter nichtig seien, es sei denn, die Mehrheit der Kurfürsten billigten die Verfügungen. Er setzte Landvögte ein, die unberechtigt angeeignete Reichsgüter finden sollten und als Vertreter des Königs agierten. Diese Landvogteien waren ein wichtiges Instrument zur Revindikation des Reichsguts. Rudolf ließ das gesamte Reichsgut in solche Verwaltungseinheiten aufteilen und gab den Vögten weitreichende Befugnisse. Damit war auch eine effektive Verwaltung des Reichsguts gesichert – etwas, was in den europäischen Monarchien wie Frankreich oder England längst existierte.

Die bekanntesten dieser Reichslandvogteien sind die Landvogtei Schwaben (Ober- und Unterschwaben) und die Landvogtei Elsass (Oberelsass und Unterelsass), aber auch BreisgauOrtenauSpeyergauSundgau und Wetterau. Während die meisten Landvogteien im 15. Jahrhundert von den Landesherren vereinnahmt wurden, bestanden die kleinen Landvogteien Ober- und Unterschwaben bis zur Auflösung des Reiches 1806.

Landvogt in der Schweiz

In der Schweiz erschien der Titel Landvogt erst nach 1415. Es gab zahlreiche Bezeichnungen für die Funktion des Landvogts: Kastlan, Obervogt, Gubernator und in den italienischsprachigen Gebieten Podestà, balivo, landfogto, capitano reggente oder commissario. Der Landvogt war Regent in den Landvogteien anstelle des landesherrlichen Stadt- oder Landkantons der alten Eidgenossenschaft. Er stand der gesamten Verwaltung vor und bestellte die lokalen Beamten, soweit ihn lokale Freiheitsrechte nicht in seiner Amtsgewalt einschränkten. Dazu gehörte auch die Finanzverwaltung, d. h. der Einzug der Gefälle und Bußen sowie die Rechnungsführung. Je nach der Lage der Privilegien der Landvogtei war der Landvogt Richter in Fällen der niederen und der hohen Gerichtsbarkeit und stand dem Landgericht vor. Weiter war er Kommandant des militärischen Aufgebotes der Landvogtei, Vollstrecker obrigkeitlicher Befehle und richterlicher Verfügungen.

Die Organisation der Landvogteien wurde von der habsburgischen Herrschaftsorganisation übernommen. Landvogteien, die von mehreren eidgenössischen Orten regiert wurden, wurden als gemeine Herrschaft bezeichnet, wo die regierenden Kantone in einem festen Turnus den Landvogt stellten. Daneben gab es zahlreiche Landvogteien im Herrschaftsgebiet einzelner Kantone.

Der Landvogt residierte meist auf einer landesherrlichen Burg innerhalb der Landvogtei, außer spezielle Privilegien verwehrten ihm den Aufenthalt in der Landvogtei, wie in der Grafschaft Uznach. Manche dieser Burgen tragen bis heute den Namen Landvogteischloss, so das Landvogteischloss Baden und das Landvogteischloss Willisau.

In der alten Eidgenossenschaft bestanden unterschiedlichste Formen von Landvogteien, in denen die Rechte und Pflichten des Amtsinhabers jeweils durch alte Freiheiten und Privilegien der Landvogtei mehr oder weniger festgesetzt waren. In besonders privilegierten Gebieten durften die Untertanen den Landvogt sogar selbst wählen, wodurch dieser auch als Vertreter der politisch unmündigen Untertanen auftrat. Dies betraf besonders die sogenannten Munizipalstädte oder wenige Landschaften wie das bernische Haslital.

Die Einkünfte des Landvogtes bestanden hauptsächlich aus den Bußen, die er als vollstreckende Gewalt einziehen durfte, sowie zum kleineren Teil aus festen Abgaben aus Grund und Boden oder Gewerbe. Eine feste Besoldung war unbekannt. In manchen Kantonen wurden die Landvogteien regelrecht versteigert – der Landvogt musste dann zusehen, dass er innerhalb seiner Amtsdauer die Ausgaben wieder decken konnte. Als besonders ruchlos galten in diesem Zusammenhang die Landvögte der gemeinen Herrschaften. Es gab jedoch auch immer wieder Bemühungen, Missbräuche durch eine strenge Aufsicht zu verhindern. Das Amt eines Landvogtes galt jedenfalls als einträglicher Posten, der nur den regimentsfähigen Familien der Stadt oder der Landschaft vorbehalten war.

Die territorialen Grenzen der Landvogteien waren nicht immer klar zu ziehen, da die Grenzen der Amtsgewalt der hohen und der niederen Gerichtsbarkeit sowie der Heerbann nicht überall übereinstimmten. Dazu kamen noch eine ganze Reihe minderer Rechte, die sich nicht mehr geographisch darstellen lassen. Innerhalb der Landvogteien konnten außerdem Private die Amtsgewalt des Landesherrn und damit auch des Landvogtes einschränken, da sie gewisse Rechte durch Kauf erworben hatten oder von alters her besaßen. In erster Linie handelte es sich dabei um Klöster und sog. Freiherren, die nur den Landesherrn über sich anerkannten. Sie konnten die hohe oder die niedere Gerichtsbarkeit besitzen und seltener sogar den Heerbann. Daneben gab es die Inhaber der Twingrechte, die vor allem die niedere und die mittlere Gerichtsbarkeit innehielten, aber auch Private, welche Fischereirechte, Jagdrechte oder das Recht zum Bezug niederer Gefälle und Bussen besaßen. So war die Amtsgewalt des Landesherrn und damit auch des Landvogtes in Realität an den meisten Orten stark eingeschränkt und bildete einen unübersichtlichen Flickenteppich, der auch für die Zeitgenossen nur schwer überblickbar war, aber dem Zeitgeist des Ancien Régime entsprach.

In der Helvetischen Republik wurde das Amt des Landvogtes 1798 abgeschafft, da mit dem Begriff viele negative Assoziationen mit dem Ancien Régime einhergingen. Aus diesem Grund wurde er auch später nicht wieder eingeführt. An seine Stelle trat im Kanton Bern die Bezeichnung „Oberamtmann“, in anderen Kantonen wurden andere Strukturen oder andere Bezeichnungen geschaffen.


Pannerherr (Bannerherr)

Zitat aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie - https://de.wikipedia.org/wiki/Bannerherr

Bannerherr bezeichnet einen Fähnrich.

Geschichte

Bannerherr oder Pannerherr, vom Feldzeichen, dem Banner bzw. Panier hergeleitet, daher auch Banier- oder Panierherr (von baniere oder banier = Panier), in Italien alfiere oder banderale, in Frankreich banneret oder bandelier, in Spanien alférez, lat. Vexillarius, daher in der Schweiz Venner (noch in Gebrauch für das Pfadfinderfähnlein), bezeichneten das Amt des die Fahne tragenden Fähnrichs eines Fähnleins sowie eines die Lanze führenden Aufgebots z. B. einer von Bürger- oder Stadtsoldaten gebildeten Stadtwehr mit einer bestimmten Anzahl Bewaffneter. Der ein solches Fähnlein führende Bannerherr von Gebietskörperschaften war als Kriegsherr oft auch Lehnsherr. Daher leitet sich auch der Freiherr vom Bannerherrn her.

Johann Georg Krünitz erklärt den Panierherrn folgendermaßen: 

„Dieses Lanzen-Fähnlein, Fr. Pennon, Lat. Pendo, führten die Ritter so lange, als sie noch keine gewisse Anzahl Lehnleute unter sich hatten, oder andere Ritter besolden konnten. An der Seite des Ritters und unter seinem Fähnlein fochten seine Knechte, Knapen, Wapenen etc. wenn er dergleichen unterhalten konnte. Konnte er dieses nicht, so war es seiner Würde nicht nachtheilig, der Lehn-Mann eines Reichern oder mächtigern zu werden, Sold von demselben anzunehmen, und unter dessen Panier Kriegs-Dienste zu thun. Verstatteten aber seine Umstände, für sich selbst ein ansehnliches Gefolge von Rittern, Lehnlenten und Knechten zu unterhalten, so bat er den Kriegs-Herrn, oder dessen Feld-Hauptmann, sein Fähnlein in ein Panier zu verwandeln. Man trennte die Spitze von dem Fähnlein, und dieser geringe Schnitt schuf aus dem Ritter einen Panier- oder Panner-Herrn, Bannerius, Vexillarius, Vexillifer. Dieser Vorzug war ehedem so lange erblich bey der Familie des Panner-Herrn, als ihre Glücks-Umstände unverändert blieben, d. h. so lange sie die erforderliche Anzahl Ritter und Knechte, in Frankreich wenigstens 25, in Deutschland aber gemeiniglich zehen Helme oder Spieße wohlerzeugter Leute, gegen den Feind stellen und unterhalten konnte. Daher das französische Sprichwort; cent ans bannière, cent ans civière. Doch gab es auch Panner-Herrschaften oder Länder, welche das Recht oder die Pflicht das Panier zu führen, beständig hatten, und wo also dasselbe jedem Inhaber derselben zukam.


Venner (Schweiz)

Im deutschschweizerischen Raum wurde der Bannerträger Venner genannt. In den Städten hatte der Venner die Aufgabe des Viertelsmeisters oder Vierers einer Stadt, der für die HarnischschauSteuererhebungMarktaufsicht und Feuerwehr zuständig war. In Bern stellten die Handwerke der Pfister (Bäcker), SchmiedeMetzger und Gerber die vier Stadtvenner. Die Vennerhandwerke teilten sich im Mittelalter in mehrere Stuben oder Gesellschaften (z. B. Oberpfistern und Niederpfistern). In der frühen Neuzeit (bis 1798) stellten folgende Gesellschaften die Venner: Pfistern, Schmieden, Metzgern, Ober-Gerwern und Mittellöwen (letztere beide gemeinsam). Im 14. und 15. Jahrhundert hatten einige wenige Geschlechter das Venneramt inne: die Muleren, die Wattenwyl (Pfistern), die HetzelSpilmann, Schopfer, Dittlinger und Achshalm (Schmieden), Kuttler, Simon und Tschachtlan (Metzgern) und die Brüggler (Gerwern). Unter dem Vorsitz des Seckelmeisters bildeten die vier Venner die Vennerkammer. Das Standbild eines Venners ziert den Vennerbrunnen auf dem Rathausplatz in Bern.

Die Bezeichnung Venner fand bis vor Kurzem in der Pfadibewegung Schweiz Verwendung, wo der Patrouillenführer (Fähnliführer) Venner/in, resp. sein(e) Stellvertreter/in Jungvenner/in oder Hilfsvenner/in genannt wird. Heutzutage wird der Begriff durch Leitpfadi ersetzt.



Fähnrich (Fähndrich)

Zitat aus dem Historischen Lexikon der Schweiz - https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/024636/2005-11-28/

Fähnrich
Als F. wird der Fahnenträger eines militär. Aufgebots verstanden. Die Fahne musste als Erkennungszeichen in der Schlacht stets sichtbar bleiben, sie durfte nicht untergehen oder gar vom Feind erobert werden. Das Tragen der Fahne war eine besondere Ehre. Bei den Landsknechten etwa wurde sie einem stattlichen, kampferfahrenen Knecht anvertraut. Daneben bekleidete der F. in der Eidgenossenschaft oft das sog. Venneramt und wurde in dieser Funktion deshalb auch Venner oder Bannerherr genannt. Im Zuge der im 17. Jh. aufkommenden Gliederung der militär. Rangordnung wurde der F. entweder den Unteroffizieren oder - als unterster Dienstgrad - den Offizieren zugeteilt. In den Schweizer Söldnerregimentern begannen neu angeworbene junge Offiziere ihre Laufbahn meistens als F. In der heutigen Armee fehlt der F. als eigener Grad; die Funktion des F.s übt bei militär. Zeremonien ein höherer Unteroffizier aus.


Schweizer Titel - Deutsch

Erklärungen zu alten typischen Schweizer Titel wie Landammann, Landvogt, Pannerherr etc.



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